Timings und „To Do's”
1. Ohne Betriebsrat geht nichts!
Also rechtzeitig den Betriebsrat informieren! Möglichst früh loslegen und dem Betriebsrat im Juni oder Juli sagen, dass im Herbst die JAV-Wahlen anstehen.
2. Jetzt ist der Betriebsrat dran:
Benennung des Wahlvorstands. Der Betriebsrat berechnet, wann die Amtszeit der bestehenden JAV endet und bestellt anschließend den Wahlvorstand (§§ 63 Abs. 2 BetrVG; 38 S. 2 WO, 8 BetrVG). Im normalen Wahlverfahren erfolgt die Bestellung des Wahlvorstandes spätestens 8 Wochen vor dem Wahltag
3. Gleich danach:
Der Wahlvorstand legt den Termin für die Wahl fest und erstellt die Wählerliste. In der Wählerliste sind die wahlberechtigen Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge und getrennt nach Geschlechtern aufgelistet. Bei der Erstellung der Liste ist der Arbeitgeber zur Hilfe verpflichtet. Zudem muss vor Erlass des Wahlausschreibens noch die Größe der zu wählenden JAV festgelegt werden (§§ 38, 2 Abs. 1 WO; § 62 BetrVG).
4. Schwarz auf weiß:
Spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe sind Wahlausschreiben, Wählerliste und Wahlordnung bekannt zu machen bzw. auszulegen (§ 38 i.V.m. §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1, 4 WO). Das Wahlausschreiben enthält alle wesentlichen Informationen zum Ablauf der Wahl.
5. Wer soll's denn sein?
Bis zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens können beim Wahlvorstand Wahlvorschläge eingereicht werden (§ 38 i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 WO). Hierfür werden im normalen Wahlverfahren sog. Vorschlagslisten verwendet. Anschließend sind die eingegangenen Vorschlagslisten spätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe bekannt zu machen (§ 39 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 WO).
6. Jetzt gilt's:
Der Wahltag! Am Wahltag muss alles klappen. Also Stimmzettel, Wahlurne und Räume vorbereiten. Und nicht vergessen: Wegweiser zum Wahllokal aufstellen!
7. Gleich nach der Wahl:
Öffentliche Stimmauszählung. Es wird spannend! Unmittelbar nach der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt und natürlich auch auf ihre Gültigkeit überprüft (§§ 39 Abs. 2 u. 3, 13, 14, 21 WO).
8. Nun ist es amtlich:
Feststellung des Wahlergebnisses. Wenn das Wahlergebnis vorliegt, werden die neu gewählten JAV-Mitglieder schriftlich informiert – Glückwünsche natürlich inklusive!
9. Die erste Sitzung:
Vor Ablauf von einer Woche nach der Wahlversammlung sind die Mitglieder der neuen JAV zu ihrer ersten Sitzung, der sog. konstituierenden Sitzung einzuladen (§§ 65 Abs. 2, 29 Abs. 1, Satz 1 BetrVG).